Hilfe für Betroffene
Wie können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Mobbing zur Wehr setzen?
Von Mobbing betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den mobbenden Arbeitskollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber gezielt auf die Mobbinghandlungen ansprechen. Es empfiehlt sich für das Mobbing-Opfer, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, da dies teilweise Voraussetzung für die Geltendmachung der nachfolgend dargestellten Ansprüche ist. Möglicherweise gibt es betriebliche Interventionsstrategien – beispielsweise aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung -, die nutzbar gemacht werden können (Konfliktmanagement). Außerbetrieblich könnte zur Eindämmung der Mobbinghandlung eine Mediation stattfinden.
Darüber hinaus haben betroffene Beschäftigte eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren.
Das sind im Einzelnen:
- das Beschwerderecht (näheres siehe unten)
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
- das Leistungsverweigerungsrecht
- die außerordentliche Eigenkündigung
- der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Des Weiteren haben Mobbingopfer die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mobbing und der daraus hervorgegangenen Konsequenzen geltend zu machen.
In welcher Form und bei wem können sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle von Mobbing beschweren?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht in Betrieben des privaten Rechts zunächst die Möglichkeit offen, sich bei der im Betrieb für Mobbing zuständigen Stelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG). Dieses Recht besteht unabhängig von der Existenz eines Betriebsrats. Zuständig für Mobbingfälle ist im Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte. Bleibt die Beschwerde wegen Mobbings erfolglos, können sie sich an den Arbeitgeber wenden. Formen und Fristen für die Beschwerde wegen Mobbings gibt es nicht. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats als Person Ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Besteht ein Betriebsrat, so haben die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, diesen einzuschalten. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Mobbing-Beschwerde entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Erkennt der Arbeitgeber die Beschwerde an oder geschieht dies auf Betreiben des Betriebsrats, so erwerben die ArbeitnehmerInnen hierdurch einen durchsetzbaren, vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Abhilfe. Dort wo Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte bestehen, können auch diese eingeschaltet werden.
In Betrieben des öffentlichen Dienstes ergibt sich das Beschwerderecht gegenüber dem Personalrat aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze. Für den Bereich der sexuellen Belästigung, der sich mit dem des Mobbings überschneiden kann, ist das Beschwerderecht ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 3 BeschSchG). Soweit ein schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen ist und eine Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) besteht, kann auch diese eingeschaltet werden.
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